Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: "Treffpunkt Kultur e. V. – Verein für Musik, Theater,  Literatur und Bildende Kunst in Hohenkammer"
2.  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3.  Sitz des Vereins ist Hohenkammer.


§ 2 Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung eines vielfältigen kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde Hohenkammer und deren Umgebung sowie die Zusammenführung und Vernetzung künstlerisch-kreativer Kräfte.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch
a) Organisation öffentlicher kultureller Veranstaltungen wie Konzerte, Bühnenproduktionen, Lesungen, Vorträge, Ausstellungen und Seminare
b) Organisation von Konzert- und Theaterfahrten sowie von Besuchen anderer kultureller Veranstaltungen
c) Schaffen von Kontakten zwischen kulturell interessierten Bürgerinnen und Bürgern und Unterstützung ihrer eigenen Ideen und Aktivitäten
d) Zusammenarbeit mit kulturellen Vereinen und Künstlern innerhalb und außerhalb der Gemeinde Hohenkammer.


§ 4 Gemeinnützigkeit und Vereinsmittel

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.  Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand.
3.  Der Verein erlangt die Mittel zur Erfüllung seiner Zwecke durch
a)   Mitgliedsbeiträge       
b)   Spenden
c)   Erlöse aus Veranstaltungen
d)   sonstige Zuwendungen.
4.    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 5 Mitgliedschaft

1.  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck bejahen.
2.  Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt werden. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.  Die Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines Erziehungs-berechtigten.
4.  Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod bei natürlichen Personen bzw. durch Erlöschen bei juristischen Personen
b)  freiwilligen Austritt
c) Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung durch Vorstandsbeschluss erfolgen und muss dem Mitglied schriftlich mitge-teilt und begründet werden. Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Anhörung und Rechtfertigung gegeben werden. Es kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren endgültiger Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 
5.  Bei Ende der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Rückvergütung von erbrachten Leistungen. Etwaige Forderungen des Vereins bleiben nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.


§ 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt und wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und der Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies bei wichtigen Entscheidungen für sinnvoll erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich bei ihm beantragt.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a)   Wahl des Vorstandes
b)   Wahl zweier Kassenprüfer
c)   Beratung über Vorhaben des Vereins
d)   Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
e)   Beschlussfassung über die Beitragsordnung
f)    Beschlussfassung über Berufungen bezgl. § 5 Abs. 2 und 4
g)   Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
h)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen. Mitglieder, die das 16. Lebens-jahr vollendet haben, können das aktive Wahlrecht ausüben und bei Beschluss-fassungen mitwirken. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können das passive Wahlrecht ausüben.
  3. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese als Tagesord-nungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung angeführt sind. Satzungs-änderungen, dies gilt auch für Änderungen des § 3, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  4. Bei Beschlussfassungen, soweit sie nicht §7 Abs. 6 und §9 Abs. 1 dieser Satzung betreffen, entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schrift-führer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung unterzeichnet.


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schriftführer
e) dem Kassier
2. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.
3.  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
4.  Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenteilung im Vorstand, Formalien von Beschlussfassungen und Wahlen sowie Richtlinien der Vereinsarbeit im Rahmen der Satzung geregelt werden.
5.  Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung, die er der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegt.
6.  Die Beschlüsse einer Vorstandssitzung werden protokolliert und vom Schriftführer und vom Leiter der Vorstandssitzung unterzeichnet.


§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Satzungszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohenkammer, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzu-nehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht beziehen auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.


Festgestellt am 01. Mai 2007      
Geändert am 20. Januar 2019